Willkommen beim Denkmalpflegeverein „Freunde des Rauchfanghauses“

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VEREINSSATZUNG

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Satzung des Vereins „Freunde des Rauchfanghauses“
§ 1
Der Verein „ Freunde des Rauchfanghauses “ mit Sitz in
Alte Tieckower Str. 5 in 14798 Tieckow, Stadt Havelsee
verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
Der Verein soll ins Vereinsregister am Amtsgericht Brandenburg, Magdeburger Straße 47, 14770 Brandenburg an der Havel eingetragen werden.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Zweck des Vereins ist der Denkmalschutz und die Denkmalpflege
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
die Durchführung und Unterstützung von Maßnahmen und geeigneten Aktivitäten zum Wiederaufbau, der Pflege und des Erhalts des Bauernhauses mit historischen Rauchfang in Fohrde / Ortsteil TieckowInitiierung von Tätigkeiten zur Gestaltung des Innenhofes und der Fassaden sämtlicher Gebäude des als Denkmals eingestuften Bauernhof-Ensembles von Eigenarbeit, sowie Beschaffung von Fördermitteln (Geld- und Sachspenden) zum Zwecke des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege des Rauchfanghauses und des gesamten Bauernhof-Ensembles
2. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kultur
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
die Einrichtung und den Betrieb des Bauernhofes als Museum Rückbildung des Gesamtobjektes in den ursprünglichen Zustand des 17. Jahrhunderts
Zweck des Vereins ist die Unterstützung und Förderung der Entwicklung der Region Westhavelland
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
Ermittlung und Erschließung regionaler Ressourcen mit modelhaftem Leitbild undderen nachhaltige Entwicklung Verein will unter Beachtung und Berücksichtigung von Naturschutz, Arbeitsmarkt, Tourismus, Bildung, Kultur und Sozialem regionale innovative Projekte entwickeln und deren Umsetzung unterstützen
Der Verein strebt die Zusammenarbeit mit Vereinen gleicher Zielsetzung an und fördert den Erfahrungsaustausch mit Organisationen des historischen Denkmalschutzes, der Kultur- und der Wirtschaftsförderung der Region.
§ 2
Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3
Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
§ 4
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5
Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung, den Erhalt und die Pflege des Denkmalschutzes – d.h. zur ausschließlichen weiteren Verwendung für gemeinnützige Zwecke.Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Neutralität.
§ 6 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürlich oder juristische Person, sowie jede Personengesellschaft werden, die bereit ist, Ziele und Satzungszwecke des Vereins nachhaltig zu fördern. Beschränkt geschäftsfähige Jugendliche können Mitglied werden, wenn mindestens ein Elternteil Mitglied ist.
Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters.
Alle Mitglieder haben gleiche Rechte.
Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, Ausschluss, Tod oder Auflösung des Vereins. Ausscheidende und ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen oder Leistungen daraus. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich
ausgeschlossen.

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich ist.
Eine Streichung der Mitgliedschaft ist zulässig, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung der Beiträge im Rückstand ist. Die Streichung kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf die Streichung zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.
Beim Ausscheiden von Mitgliedern wird der Verein von den übrigen Mitgliedern fortgesetzt.
Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des
Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.

In der Mitgliederversammlung wird das Stimmrecht nur persönlich, oder bei
Abwesenheit durch vorherige schriftliche Information an den Vorstand
abgegeben.

Die Mitglieder sind verpflichtet den Verein und den Vereinszweck – auch in
der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Beitrages sowie dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Durch die Mitgliederversammlung können auch sonstige Leistungen wie Umlagen oder Arbeitseinsätze beschlossen werden, die von den Mitgliedern zu erbringen sind.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 7 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Schriftführer.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt.
Wählbar sind nur Mitglieder des Vereins, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

Dem Vorstand obliegt neben der Vertretung des Vereins die Wahrnehmung der
Vereinsgemeinschaft nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

Gegenüber dem Verein und seinen Mitgliedern haften die Vorstandsmitglieder nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden allein oder durch seinen Stellvertreter gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten.


§ 5 Mitgliederversammlung

Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

Wahl und Abwahl des VorstandesJahresberichte entgegenzunehmen und zu beratendes Mitgliedsbeitrages?des Vorstands
Über die Satzung, Änderung der Satzung sowie Auflösung des
Vereins zu bestimmen.
Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes.der zwei Kassenprüfer über jeweils zwei Jahre, welche weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein dürfenüber das Ergebnis der Kassenprüfung eines jeden Jahres durch die Kassenprüfer / Rechnungslegung für das abgelaufene GeschäftsjahrProtokollieren von Beschlüssen des Vorstands und der Mitgliederversammlung unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung, sowie des Abstimmungsergebnisses. Die Niederschrift ist vom Schriftführer bzw. der Schriftführerin zu unterschreiben.

Die Mitgliederversammlung findet jährlich im dritten Jahresquartal statt. Sie ist ferner einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse gebietet oder ein Fünftel der Vereinsmitglieder dies schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks vom Vorstand verlangt.

Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, durch einfachen Brief, per Email oder per Fax einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen.

Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leiten die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag der/des Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung einen besonderen Versammlungsleiter bestimmen.

Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann auch die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert und ergänzt werden. Zu einem Beschluss der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins bedarf es der Zustimmung von neun Zehntel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

Der Vorstand ist verpflichtet, innerhalb von drei Monaten nach dem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die die
Wiederwahl oder eine Neuwahl vornimmt.

Die Art der Abstimmung wird durch den Vorstand festgelegt. Eine schriftliche Abstimmung hat jedoch zu erfolgen, wenn ein Mitglied dies beantragt.

Zur Erarbeitung von Vorschlägen im Sinne der Zweckbestimmung des Vereins kann der Vorstand durch Beschluss Projektgruppen einrichten.
Der/Die Projektleiter/in gehört dem Vorstand mit beratender Stimme an.

Die für den satzungsgemäßen Zweck erforderlichen Mittel werden durch die Beiträge der Mitglieder sowie durch Spenden aufgebracht.
Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mitgliederverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen.

Die Protokolle zur Mitgliederversammlung können von jedem Mitglied in den Unterlagen im Vereinsraum eingesehen werden.


§ 10 Inkrafttreten

Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 14.08.2010 von der Mitgliederversammlung des Vereins „Freunde des Rauchfanghauses “ beschlossen worden und tritt mit selbigem Datum in Kraft. Diese ersetzt somit die ursprüngliche Satzung vom 12.12.2009.




Tieckow, 14. August 2010
„Freunde des Rauchfanghauses“
Alte Tieckower Str. 5, Fohrde, OT Tieckow



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